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Birresborn

Eifelgemeinde mit Herz

Gemeinde

Öffentliche Bekanntmachung in der Ortsgemeinde Birresborn

1. Wohnräume im Alten Rathaus zu vermieten - 2. Neues Ladengeschäft in Birresborn - 3. Infos aus der Öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 23.01.2012 - 4. Haushaltssatzung

1. Wohn- oder Geschäftsräume im Alten Rathaus zu vermieten

Die Ortsgemeinde Birresborn bietet zur Miete 2 Zimmer, Küche, Bad als Wohnung oder ggf. auch als Büroflächen in der Fischbachstraße 1 (ehemaliges Rathaus) an. Kontakt für Interessenten: Ortsbürgermeister Michael Zander, Tel. 06594-1367


2.Obst-, Gemüse- und Blumenladen in Birresborn

Obst-, Gemüse- und Blumenladen in Birresborn
Fam. Vreugdennil eröffnet in Birresborn einen Obst-, Gemüse- und Blumenladen. Der Laden in der Ortsmitte ist zunächst freitags von 09.00 - 18.00 Uhr und samstags von 09.00 - ca. 13.00 Uhr geöffnet.
Die Ortsgemeinde wünscht Fam. Vreugdennil viel Erfolg!

3. Informationen aus der öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates Birresborn vom 23.01.2012

Antrag zur Aufstellung eines Verkaufstandes für Obst, Gemüse und Blumen.
Ein Antrag zur Aufstellung eines Verkaufsstandes für Obst, Gemüse und Blumen wurde diskutiert und unter Vorbehalten genehmigt.
Hiernach entstand eine rege Diskussion. 3 Ratsmitglieder sind der Ansicht, dass durch dieses Angebot eine Konkurrenz für den noch im Ort ansässigen SB-Markt besteht. Da es einige Geschäftsleerstände gibt, wird außerdem befürchtet, dass sich ein evtl. Interessent für eine Neueröffnung durch diesen Verkaufswagen davon abhalten lässt.

Es wird eine Mehrheit erzielt, dass der Vorsitzende Herrn Vreugdennil auf die vorhandenen Leerstände anspricht und ihm mitteilt, dass für die Aufstellung des Verkaufsstandes des Verkaufswagens eine Zusage erteilt wird unter der Voraussetzung, dass bei einer evtl. Neueröffnung eines Ladens mit vergleichbarem Angebot die Zusage zum Verkauf auf gemeindeeigenen Grundstücken widerrufen wird.
In den Tagen nach der Sitzung konnte nach weiteren Gespräche durch die Anmietung eines Ladenlokales durch den Antragsteller eine gute und vorbehaltslose Lösung gefunden.


Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages
Die Stromkonzessionsverträge mit der RWE AG im Landkreis Vulkaneifel sind zum 31.12.2011 ausgelaufen. 2012 ist ein sogenanntes „Anschlussjahr“, in dem die bisherigen Verträge bis zum Abschluss eines neuen Vertrages noch weiterlaufen.
Nach intensiven Verhandlungen und gemeinsamer Bewertung der Angebote empfehlen die Bürgermeister/innen der fünf Verbandsgemeinden allen Gemeinden des Landkreises den neuen Stromkonzessionsvertrag mit der RWE Deutschland AG abzuschließen. Für RWE sprechen die seit Jahrzehnten bewährte Zusammenarbeit und insbesondere die guten Erfahrungen mit der RWE als Netzbetreiber im Strombereich. Der neue Konzessionsvertrag hat eine Laufzeit von 01.01.2012 bis 31.12.2031.


4. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresborn für das Haushaltsjahr 2012

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 25.01.2012 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.553.000,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.520.750,00 EUR
Jahresüberschuss +32.250,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 1.403.910,00 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 1.317.110,00 EUR
Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen +86.800,00 EUR
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 EUR
Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen 0,00 EUR
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 73.850,00 EUR
die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 169.850,00 EUR
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit -96.000,00 EUR
die Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 54.770,00 EUR
die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 45.570,00 EUR
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit +9.200,00 EUR
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf 0,00 EUR
- verzinste Kredite auf 54.770,00 EUR
zusammen auf 54.770,00 EUR
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 350 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 %
2. Gewerbesteuer 330 %
3. Hundesteuer
- für den ersten Hund 55,00 EUR
- für den zweiten Hund 65,00 EUR
- für jeden weiteren Hund 80,00 EUR
- für den ersten gefährlichen Hund 520,00 EUR
- für den zweiten gefährlichen Hund 620,00 EUR
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 770,00 EUR
§ 5
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
Gemeindeeinrichtung vom Hundertsatz Grundgebühr
der Grundgebühr Euro
A. Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten:
I. Einzelgrabstätten:
Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H. 250,00 EUR
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H. 375,00 EUR
II. Doppelgrabstätten:
1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 100,00 v. H. 750,00 EUR
2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren
Bestattungen wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende
Anteil der unter Ziffer A.II.1 genannten Gebühr erhoben.
3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf
der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr nach Ziffer A.II.1 erhoben.
III. Urnengrabstätten:
1. Für eine Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist, 100,00 v. H. 200,00 EUR
dies gilt auch für Beisetzung in vorhandene Grabstätten
2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Urnengrabstätten wird für jedes
angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.III.1 genannten
Gebühr erhoben
3. Für eine Rasengrabstätte 100,00 v. H. 250,00 EUR
B. Ausheben und Schließen von Gräbern
Die Grabstätten werden von dem Friedhofspersonal bzw.
den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und
wiederverfüllt.
1. Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H. 200,00 EUR
2. Für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H. 375,00 EUR
3. Für die Beisetzung einer Urne 100,00 v. H. 125,00 EUR
C. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen:
Umbettungen von Leichen werden durch gewerbliche
Unternehmen durchgeführt. Die hierbei anfallenden Kosten
sind von den Gebührenschuldner zu erstatten.
Für das Ausgraben von Urnen werden die tatsächlichen Kosten erhoben.
D. Benutzung der Leichenhalle und ihrer Einrichtungen:
1. Benutzung der Leichenhalle und der Einsegnungshalle
(Aufbahrungsraum) - einschl. Reinigung - bis zu 5 Tagen 100,00 v. H. 150,00 EUR
2. Benutzung der Leichenhalle und der Einsegnungshalle
(Aufbahrungsraum) - einschl. Reinigung - ab dem 6. Tag pro Tag 100,00 v. H. 25,00 EUR
3. Benutzung der Einsegnungshalle
(Aufbahrungsraum) - einschl. Reinigung - pro Tag 100,00 v. H. 50,00 EUR
E. Abraumbeseitigung:
Für die Abraumbeseitigung (Kränze, Blumenschmuck u. ä.)
beträgt die einmalige Gebühr bei jeder Bestattung 100,00 v. H. 75,00 EUR
F. Zuschlag für die Beisetzung von Auswärtigen
Für die Beisetzung von auswärtigen Personen wird ein Zuschlag i.H.v. 100 % auf die Ziffern A und D erhoben.
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 betrug 9.969.977,21 EUR. Zum 31.12.2011 liegt der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals bei 9.929.487,21 EUR und zum 31.12.2012 bei 9.961.737,21 EUR.
§ 7
Wertgrenzen für Investitionen
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Ortsgemeinde Birresborn, den 26.01.2012
gez. Zander, Ortsbürgermeister

Genehmigt gem. § 95 Abs. 4 Nr. 2 der Gemeindeordnung vom 14.12.1973 (GVBl.) in der z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 25.01.2012, AZ.: 1-11821/OG Birresborn.
Von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der verzinsten Kredite in Höhe von 54.770 EUR wird lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 13.130 EUR genehmigt. Bei Leistung 51110 wird zu den „Planungskosten für DE-Maßnahmen“, Kreditbedarf 15.000 EUR“, die Einzelgenehmigung vorbehalten.
(DS)
Daun, den 25.01.2012
Kreisverwaltung Vulkaneifel
im Auftrage: Günter Willems
Hinweis:
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Birresborn liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 6. Februar 2012 bis Dienstag, 14. Februar 2012 von Montag bis Donnerstag während der Dienstzeiten von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr, in der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Zimmer 105 öffentlich aus.
Hinweis:
Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Birresborn, 26.01.2012
Verbandsgemeinde Gerolstein
gez. Zander gez. Pauly
Ortsbürgermeister Bürgermeister


Kontext
Datum 05.02.2012
Quelle Quelle: et Blättchen
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