Hier leben ist wie Urlaub machen...

Birresborn

Eifelgemeinde mit Herz

Gemeinde

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresborn für das Haushaltsjahr 2002 vom 18.01.2002

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBL S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 1998 (GVBL. S. 171), BS 2020-1, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Daun als Aufsichtsbehörde vom 10.01.2002 hier mit bekanntgemacht wird:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 1.113.180,00 EURO
in der Ausgabe auf 1.113.180,00 EURO
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 637.093,00 EURO
in der Ausgabe auf 637.093,00 EURO
festgesetzt.

§ 2
Es werden festgesetzt

  1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 236.401,00 EURO
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EURO
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 EURO

§ 3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300,00 v.H.
    • für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320,00 v.H.
  2. Gewerbesteuer 330,00 v.H.
  3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
    • für den ersten Hund 55,00 EURO
    • für den zweiten Hund 65,00 EURO
    • für jeden weiteren Hund 80,00 EURO
    • für den ersten Kampfhund 520,00 EURO
    • für den zweiten Kampfhund 620,00 EURO
    • für jeden weiteren Kampfhund 770,00 EURO

§ 4
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBL. S. 175) werden für das Haushaltsjahr 2002 wie folgt festgesetzt:
Gemeindeeinrichtung vom Hundertsatz der Gebühr Grundgebühr EURO

  • Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten:
    1. Einzelgrabstätten:
      Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
      • bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H.250,00 ¤
      • ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H.375,00 ¤
    2. Doppelgrabstätten:
      1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 100,00 v. H.750,00 ¤
      2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.II.1 genannten Gebühr erhoben.
      3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr nach Ziffer A.II.1 erhoben.
    3. Urnengrabstätten:
      1. Für eine Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist 100,00 v. H.175,00
      2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Urnengrabstätten wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.III.1 genannten Gebühr erhoben
      3. Für eine anonyme Urnengrabstätte100,00 v.H.200,00
    4. Mehrfachgrabstätten:
      1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erstbestattung) für jede vorgesehene Belegung 100,00 v. H.375,00 ¤
      2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A. IV.1. genannten Gebühr erhoben.
    5. Gemischte Grabstätten:
      1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erstbestattung) 100,00 v. H.375,00 ¤
      2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit für die Beisetzung einer Urne wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.l. genannten Gebühr erhoben.
  • Ausheben und Schließen von Gräbern:
    Die Grabstätten werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wiederverfüllt.
    1. Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H.150,00 ¤
    2. Für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H.300,00 ¤
    3. Für die Beisetzung einer Urne 100,00 v. H.100,00 ¤
    4. Für anonyme Urnenbeisetzungen 100,00 v.H.50,00 ¤
  • Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen:
    1. Umbettungen werden durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die hierbei anfallenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu erstatten.
    2. Für das Ausgraben von Aschen/Urnen 100,00 v. H.75,00 ¤
    3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen/Urnen werden Gebühren gem. Buchstabe B erhoben.
  • Benutzung der Leichenhalle und ihrer Einrichtungen:
    Benutzung der Leichenhalle und der Einsegnungshalle einschließlich Reinigung
    1. bis zu 4 Tagen 100,00 v. H.100,00 ¤
    2. für jeden weiteren Tag 100,00 v. H.25,00 ¤
  • Abraumbeseitigung:
    Für die Beseitigung von Kränzen, Blumenschmuck und sonstigem Abraum wird bei jeder Bestattung eine einmalige Gebühr erhoben von100,00 v. H.75,00 ¤

Ortsgemeinde Birresborn, 18.01.2002
gez. Bach, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Pauly, Bürgermeister

Genehmigt gem. § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.) in der zzt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 10.01.2002, AZ.: 10.-029/OG Birresborn (DS) Daun, den 10.01.2002 Kreisverwaltung Daun im Auftrag: J. Saxler Hinweis: Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 28.01.2002 bis einschließlich Dienstag, dem 05.02.2002, an allen Werktagen, außer samstags, während der Dienstzeiten von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kyllweg 1, Zimmer 105, öffentlich aus.

Kontext
Datum 25.01.2002
Quelle Quelle: et Blättchen
Gelesen 1620 mal