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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresborn vom 10.12.2002 für das Haushaltsjahr 2002
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171), BS 2020-1, folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Daun als Aufsichtsbehörde vom 02.12.2002 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
§ 2
Es werden neu festgesetzt
§ 3
Die Steuersätze werden nicht geändert.
§ 4
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175) werden gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert.
Birresborn, 10.12.2002
gez. Bach, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Pauly, Bürgermeister
Genehmigt gem. § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. Schreiben vom 2. Dezember 2002, AZ.: 1.-029/OG Birresborn
Hinweise:
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 16.12.2002 bis einschließlich Freitag, dem 27.12.2002, von Montag bis Donnerstag während der Dienstzeiten von von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr und von freitags von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kyllweg 1, Zimmer 105, öffentlich aus.
Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung oder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Birresborn
gez. Bach, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeinde Gerolstein
Pauly, Bürgermeister
Datum | 14.12.2002 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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