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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresborn vom 07.07.2003 für das Haushaltsjahr 2003
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Birresborn hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Daun als Aufsichtsbehörde vom 02.07.2003 hiermit bekannt gegeben wird.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze werden nicht geändert.
§ 6
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) werden gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert.
Birresborn, 26. Juli 2003
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Bach Ortsbürgermeister
gez. Pauly Bürgermeister
Genehmigt gem. § 95 Absatz 3 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. Schreiben vom 02.07.2003, AZ.: 10.-29/OG Birresborn. Der unausgeglichene Verwaltungshaushalt stellt einen Rechtsverstoß gegen die Bestimmung des § 93 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) dar. Dieser Rechtsverstoß wurde durch die Kommunalaufsicht gem. § 121 GemO beanstandet.
(DS) Daun, den 02.07.2003
Kreisverwaltung Daun
im Auftrag: J. Saxler
Hinweis:
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 28.07.03 bis einschließlich Dienstag, den 05.08.2003, von Montag bis Donnerstag während der Dienstzeiten von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kyllweg 1, Zimmer 105, öffentlich aus.
Hinweis:
Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung oder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Birresborn
gez. Bach, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeinde Gerolstein
Pauly, Bürgermeister
Datum | 25.07.2003 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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