I. Anordnung
Wirkung vom 01.10.2004 wird die vorzeitige Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes Birresborn angeordnet.
II. Hinweise
Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
Soweit der Flurbereinigungsplan noch bestandskräftig geändert wird, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.
Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der "Vorläufigen Besitzeinweisung" vom 19.11.2001 (§ 66 FlurbG).
Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen.
Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zu gegebener Zeit bekannt gemacht.
7. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) - Eifel - zu stellen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBI i S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3987), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung:
Sachverhalt:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den im Anhörungstermin vom 19.12.2002 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag I abgeholfen. Zwei weiteren Widersprüchen wird entsprechend dem Verhandlungsergebnis im Nachtrag II abgeholfen.
Die verbliebenen Widersprüche wurden der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) - Eifel - als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3987).
Die formellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur vorzeitigen Ausführungsanordnung liegen vor.
Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde.
Dem DLR liegen Anträge auf vorzeitige Grundbuchberichtigung vor, für deren Vollzug diese Anordnung die rechtlichen Voraussetzungen schafft. Auch für die Belastung der neuen Grundstücke und andere Beurkundungen schafft diese Anordnung die notwendige Rechtssicherheit.
Den verbliebenen Widerspruchsführern erwachsen durch den Eintritt des neuen Rechtszustandes keine Nachteile. Der Flurbereinigungsplan kann im Rechtsbehelfsverfahren geändert werden. Die Änderungen wirken in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel
Brodenheckstraße 3, 54634 Bitburg
oder beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel
Abteilung Landentwicklung - Ländliche Bodenordnung
Oberbergstraße 14, 54595 Prüm
oder bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der genannten Behörden eingegangen ist.
Prüm, den 02.08.2004
Im Auftrag
gez. Edgar, Henkes